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Steam

Bundesgerichtshof gibt Valve recht

03.08.2010 | 09:46 Uhr | von Trineas
16.445 Hits
43 Kommentare
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Bereits am 11. Februar dieses Jahres wurde das Urteil ausgesprochen, fast sechs Monate später wurde die schriftliche Begründung nun nachgereicht. Worum geht es? Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hat Valve auf Unterlassung geklagt. In den Augen der Konsumentenschützer verstoßen die Geschäftsbedingungen "Steam Subscriber Agreement" (SSA) gegen deutsches Recht, da sie den Weiterverkauf des Benutzerkontos untersagen. Die Klage ging durch alle Instanzen und wurde im Februar vom obersten Gericht in Zivilfragen, dem Bundesgerichtshof, abgewiesen.

Zitat:
Der urheberrechtliche Grundsatz der Erschöpfung des Verbreitungsrechts wird nicht berührt, wenn der Berechtigte das von ihm geschaffene, auf DVD vertriebene Computerspiel so programmiert, dass es erst nach der online erfolgten Zuweisung einer individuellen Kennung genutzt werden kann, und wenn er sich vertraglich ausbedingt, dass diese Kennung nicht an Dritte weitergegeben werden darf. Dies gilt auch dann, wenn die DVD mit dem Computerspiel wegen der ohne Kennung eingeschränkten Spielmöglichkeiten vom Ersterwerber praktisch nicht mehr weiterveräußert werden kann.


Der Kläger berief sich auf den Erschöpfungsgrundsatz, der besagt, dass der Rechteinhaber sich nicht mehr auf sein Schutzrecht berufen kann, wenn er sein Werk in Verkehr gebracht hat. Der Richtersenat stellte fest, dass sich das nur auf das Trägermedium bezieht. Die Spiele-DVD darf also weiterverkauft werden, allerdings hat der Käufer kein Recht, dass er das Spiel darauf auch spielen darf, da der Vertrag zur Nutzung des Spiels zwischen demjenigen, der als erstes das Spiel aktiviert hat und Valve besteht. Und eine Änderung dieses Vertrags (die notwendig wäre, um einer anderen Person die Nutzung zu ermöglichen) könne nicht einseitig getroffen werden.



Damit stellte der Bundesgerichtshof auch fest, dass der auf der Rückseite angebrachte Hinweis bei Steamworks-Spielen, dass Nutzer die Steam-Geschäftsbedingungen SSA akzeptieren müssen, rechtmäßig ist. Die Klagskosten muss die Verbraucherzentrale übernehmen, eine Berufung ist nicht mehr möglich.

Bedeutung für den Spieler:

Ein Spiel, das über Steam aktiviert werden muss, kann nicht weiterverkauft werden. Es macht keinen Unterschied, ob es direkt über Steam oder als Retail-Version im Handel erworben wird. Die Unterbindung des Gebrauchthandels durch Valve entspricht deutschem Recht und ist somit völlig legal.

Kommentare (43)
Kommentar schreiben | Erweiterten Kommentar schreiben | Kommentare im Forum Seiten (3):  « 1 [2] 3 »


# 21
Firehawk
ON
Manuell kann Valve schon spiele vom Account löschen und neu eintragbar machen, ist so bei mir bei L4D passiert, zensoerte version entfernt und unzensierte ( gekauft) drauf, die alte konnte ich mit einem anderen acc verknüpfen
Post 04.08.2010, 07:07 Uhr
# 22
tman
ON
schade schade , ich hätte schon gerne meine Spiele irgendwann einzelnd weiter "verschenkt"....
Post 04.08.2010, 10:29 Uhr
# 23
Paul (Bademeister)
ON
mhhh ich habe nicht vor meinen Account zu verkaufen....
aber dieses Urteil würde mich auch nicht davon abhalten wenn ich es wollte...
genauso wenig wie all die anderen Leute auf ebay & co
Post 04.08.2010, 14:19 Uhr
# 24
EagleWatch
ON
Naja stellt euch vor das man seine Spiele beliebig weiterverschenken kann, dann würde das ganze so aussehen: "Ach ich gebe mal X Half life 2 was er mir zurück gibt und Y kriegt mal TF2." Wenn das so gehen würde dann würde Valve kein Geld dran verdienen und irgendwen ist Steam dann tot. :P
Post 04.08.2010, 14:50 Uhr
# 25
Pasu
ON
Vielleicht gibt es irgendwann die Möglichkeit einfach Spiele via Steam Store weiterzuverkaufen.
Nur evtl. das sich Valve vorbehält einen Prozentsatz des Gewinns selber einstreichen zu können. Sozusagen als Dienstleistung für den "Gebraucht"verkauf über ihre eigene Plattform.
Post 04.08.2010, 16:42 Uhr
# 26
Trineas
ON
Wird es sicher nicht geben.
Post 04.08.2010, 17:41 Uhr
# 27
CarnifexX
ON
ein wirklich katastophales urteil und ein schwerer schlag für alle, die etwas gebraucht weiterverkaufen wollen. denn nun könnten auch andere händler das quasi genauso machen, z.b. auch mit fahrrädern und so viele vertraglich zu einem neukauf zwingen.
was das gericht da für einen schwachsinn zusammenbastelt: die DVD darf also weiterverkauft werden, aber das spiel darauf vom neuen besitzer nicht gespielt werden, aha, schon klar.
wen interessierts ob dieser obskure vertrag nochmal haarscharf an der illegalität vorbeigerauscht ist, wir gamer haben nichts davon, eher im gegenteil.
spiele einfach an andere accounts weiter zu vergeben ist technisch mehr als machbar
Post 04.08.2010, 19:27 Uhr
# 28
Darth.Hunter
ON
Sehr schade, ein BGH-Urteil hätte da enorme Wirkungen im gesamten Games-Markt gehabt, denn nicht nur Valve schiebt dem Gebrauchtmarkt einen Riegel vor, die anderen Publisher mit ihren DRMs genauso.

Ich kann die Begründung allerdings nicht nachvollziehen: Der Erschöpfungsgrundsatz bezieht sich also nur auf das Trägermedium...worauf soll sich dann bitte das Urheberrecht beziehen? Etwa auf die DVD anstelle des künstlerischen Werks? Das Urheberrecht wird mal wieder vollkommen ad absurdum geführt.

Wir brauchen dringend neue Gesetze...
Post 04.08.2010, 20:12 Uhr
# 29
F1ux
ON
Zitat:
Original von Darth.Hunter

Ich kann die Begründung allerdings nicht nachvollziehen: Der Erschöpfungsgrundsatz bezieht sich also nur auf das Trägermedium...worauf soll sich dann bitte das Urheberrecht beziehen? Etwa auf die DVD anstelle des künstlerischen Werks?


Du verstehst da was falsch. Du kannst die DVD mit den Daten verkaufen, aber zum Spielen wird eben ein Vertrag geschlossen und diesen kann man als Kunde nicht einfach weiterreichen. Von daher ist das Ganze auch völlig rechtens.
Post 04.08.2010, 20:34 Uhr
# 30
Darth.Hunter
ON
Zitat:
Original von F1ux

Zitat:
Original von Darth.Hunter

Ich kann die Begründung allerdings nicht nachvollziehen: Der Erschöpfungsgrundsatz bezieht sich also nur auf das Trägermedium...worauf soll sich dann bitte das Urheberrecht beziehen? Etwa auf die DVD anstelle des künstlerischen Werks?


Du verstehst da was falsch. Du kannst die DVD mit den Daten verkaufen, aber zum Spielen wird eben ein Vertrag geschlossen und diesen kann man als Kunde nicht einfach weiterreichen. Von daher ist das Ganze auch völlig rechtens.


Gerade das ist doch der Punkt: Du kannst die DVD weiterverkaufen, für den Käufer ist diese aber nutzlos. Schon mal an die zivilrechtlichen Implikationen eines solchen Vorgangs gedacht? Der Haken liegt dabei gerade in der Begründung des BGH, indem dieser dem Trägermedium den Erschöpfungsgrundsatz zugesteht, nicht aber dem Werk als solches - genau darauf bezieht sich aber das Urheberrecht, in dem auch dieser Erschöpfungsgrundsatz definiert ist. Das Urheberrecht schützt Werke, nicht Datenträger. Und genau deshalb führt dieses Urteil das gesamte Urheberrecht ad absurdum und wertet nebenbei gleich mal die Spieleproduktion als solche ab.
Was du in Bezug auf den Vertrag sagst, ist zwar richtig - aber in Bezug auf den o.g. Aspekt hätte der BGH eben eine derartige Form der Vertragsschließung für nichtig erklären können. Ältere Spiele ohne DRM hatten auch EULAs, die ebenso einen Vertrag zwischen Konsument und Anbieter darstellen. Trotzdem war ein Weiterverkauf möglich.
Post 04.08.2010, 20:42 Uhr
# 31
F1ux
ON
Dann lies doch bitte nochmal das Zitat, das in der News steht:

Zitat:
Der urheberrechtliche Grundsatz der Erschöpfung des Verbreitungsrechts wird nicht berührt, wenn der Berechtigte das von ihm geschaffene, auf DVD vertriebene Computerspiel so programmiert, dass es erst nach der online erfolgten Zuweisung einer individuellen Kennung genutzt werden kann, und wenn er sich vertraglich ausbedingt, dass diese Kennung nicht an Dritte weitergegeben werden darf. Dies gilt auch dann, wenn die DVD mit dem Computerspiel wegen der ohne Kennung eingeschränkten Spielmöglichkeiten vom Ersterwerber praktisch nicht mehr weiterveräußert werden kann.


Und by the way, wird auch nirgends gesagt, dass sich der Erschöpfungsgrundsatz nur auf das Trägermedium bezieht.
Post 04.08.2010, 20:46 Uhr
# 32
Darth.Hunter
ON
Zitat:
Original von F1ux

Dann lies doch bitte nochmal das Zitat, das in der News steht:

Zitat:
Der urheberrechtliche Grundsatz der Erschöpfung des Verbreitungsrechts wird nicht berührt, wenn der Berechtigte das von ihm geschaffene, auf DVD vertriebene Computerspiel so programmiert, dass es erst nach der online erfolgten Zuweisung einer individuellen Kennung genutzt werden kann, und wenn er sich vertraglich ausbedingt, dass diese Kennung nicht an Dritte weitergegeben werden darf. Dies gilt auch dann, wenn die DVD mit dem Computerspiel wegen der ohne Kennung eingeschränkten Spielmöglichkeiten vom Ersterwerber praktisch nicht mehr weiterveräußert werden kann.


Und by the way, wird auch nirgends gesagt, dass sich der Erschöpfungsgrundsatz nur auf das Trägermedium bezieht.


Lese Seite 10 der Begründung aufmerksam durch, da steht genau das drin. Der BGH begründet die Nichtanwendung von § 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG nämlich mit der Klausel in §15, die das Verfielfältigungs- und Verbreitungsrecht auf Werke in körperlicher Form einschränkt und digitale Distribution vollkommen ignoriert - vermutlich, weil der Paragraph das letzte mal im Jahr 2003 überarbeitet wurde und die Herrschaften digitale Distribution immer noch nicht auf dem Radar hatten.
Im Klartext: Verkaufst du ein Werk rein auf DVD, genießt der Käufer den gesetzlichen Verbraucherschutz. Bringst du eine Komponente der digitalen Distribution ein, unterläufst du die vorhandene Gesetzgebung nach Interpretation des BGH vollständig. Das Urteil hat mit der Begründung zwei deftige Nebeneffekte:
  • digitale Distribution wird damit zu einem komplett rechtsfreien Konstrukt
  • Eine DRM-Komponente in Software reicht schon dafür aus, dass der Publisher vollkommen frei diktieren kann, wie und zu welchen Konditionen seine Werke nach Kauf genutzt werden dürfen. Auf der Grundlage könnte ein Publisher trotz erfolgtem Kauf und gezahltem Preis den Endkunden später noch beliebig oft zur Kasse beten oder alternativ seinen Account dicht machen.
Deswegen sage ich ja: Wir brauchen dringend neue Urhebergesetze, denn die juristische Auslegung von noch nicht im UrhG erfassten Distributionsstrukturen (Stichpunkt Internet) ist in Deutschland eine blanke Katastrophe.
Post 04.08.2010, 21:25 Uhr
# 33
F1ux
ON
Zitat:
Original von Darth.Hunter

Im Klartext: Verkaufst du ein Werk rein auf DVD, genießt der Käufer den gesetzlichen Verbraucherschutz. Bringst du eine Komponente der digitalen Distribution ein, unterläufst du die vorhandene Gesetzgebung nach Interpretation des BGH vollständig.


Wie ich ja auch schon mehrfach anmerkte, hat ein rein digitales Gut ja auch keinen Verfall durch Alterung bzw. Abnutzung und deshalb finde ich das persönlich auch völlig korrekt.

Zitat:
Original von Darth.Hunter

[*]digitale Distribution wird damit zu einem komplett rechtsfreien Konstrukt
[*]Eine DRM-Komponente in Software reicht schon dafür aus, dass der Publisher vollkommen frei diktieren kann, wie und zu welchen Konditionen seine Werke nach Kauf genutzt werden dürfen. Auf der Grundlage könnte ein Publisher trotz erfolgtem Kauf und gezahltem Preis den Endkunden später noch beliebig oft zur Kasse beten oder alternativ seinen Account dicht machen.
[/list]


Das stimmt so nicht, denn man stimmt bei der Aktivierung einem Vertrag zu, an den sich auch der Publisher zu halten hat.

Und mal ganz banal gesagt, ist das zumindest bei einem seriösen Unternehmen, wie Vave wohl ziemlich unrealistisch, zumal man sich damit nur selbst ins Bein schießen würde, da die Kunden dann wohl keine zukünftigen Spiele mehr kaufen würden.
Post 04.08.2010, 21:55 Uhr
# 34
Darth.Hunter
ON
Zitat:
Original von F1ux

Wie ich ja auch schon mehrfach anmerkte, hat ein rein digitales Gut ja auch keinen Verfall durch Alterung bzw. Abnutzung und deshalb finde ich das persönlich auch völlig korrekt.


§ 69 c bezieht sich explizit auf Computerprogramme, unabhängig vom Datenträger, die Einschränkung erfolgt schlussendlich nur durch eine fehlende Passage in einem anderen Paragrafen. Ein Computerprogramm nutzt sich per se nicht ab, als Endverbraucher hast du dabei übrigens auch das Recht auf Privatkopie, womit Alterserscheinungen von Datenträgern umgangen werden.

Die Art und Weise, wie du dein grundsätzlich nicht alterndes Computerprogramm erhältst, sollte nicht darüber entscheidend sein, ob ein Publisher dir im Nachhinein noch Nutzungsbeschränkungen aufzwingt. Genau das sollte der Paragraf ja eigentlich verhindern.
Zitat:
Original von F1ux

Zitat:
Original von Darth.Hunter

[*]digitale Distribution wird damit zu einem komplett rechtsfreien Konstrukt
[*]Eine DRM-Komponente in Software reicht schon dafür aus, dass der Publisher vollkommen frei diktieren kann, wie und zu welchen Konditionen seine Werke nach Kauf genutzt werden dürfen. Auf der Grundlage könnte ein Publisher trotz erfolgtem Kauf und gezahltem Preis den Endkunden später noch beliebig oft zur Kasse beten oder alternativ seinen Account dicht machen.
[/list]


Das stimmt so nicht, denn man stimmt bei der Aktivierung einem Vertrag zu, an den sich auch der Publisher zu halten hat.

Und mal ganz banal gesagt, ist das zumindest bei einem seriösen Unternehmen, wie Vave wohl ziemlich unrealistisch, zumal man sich damit nur selbst ins Bein schießen würde, da die Kunden dann wohl keine zukünftigen Spiele mehr kaufen würden.


In der Praxis wird das mit einfachen Tricks unterlaufen, das passiert jetzt bereits. Bezüglich Valve gebe ich dir recht, denen traue ich das auch nicht zu. Aber da gibt's andere Kandidaten auf dem Markt, z.B. Activision. Die haben sich ganz einfach um die ganze Sache herumgemogelt: Sie haben Inhalte als kostenpflichtigen DLC verkauft, obwohl diese bereits beim DVD-Verkauf vollständig auf dem Datenträger vorlagen und durch den DLC lediglich entschlüsselt wurden. Das heißt: Du hast zweimal für Inhalte bezahlt, die du eigentlich schon von Anfang an installiert hattest.

Die vorliegende Gesetzgebung soll den Verbraucher eigentlich vor solchen Geschäftsgebahren schützen, aber anstatt die Gesetze in ihrer Sinnhaftigkeit zu interpretieren, verliert sich der BGH in Formalfickerei. Mit solchen Entscheidungen wird der Konsument zum Selbstbedienungsladen für die Contentindustrie.
Post 04.08.2010, 22:31 Uhr
# 35
CarnifexX
ON
kann dir nur zustimmen darth.hunter, für die zukunft heißt das so einiges, z.b. auch für filme. bin mal auf die anderen medienechos z.b. von heise und golem gespannt, jubelstimmung kann ich mir da nicht vorstellen.
Post 04.08.2010, 22:44 Uhr
# 36
Trineas
ON
Was wurde aus dem mündigen Konsumenten? Regulierungen sollen Konsumenten vor Missbrauch und versteckten Gefahren schützen, nicht aber dem Markt diktieren welches Geschäftsmodell er verwenden darf um etwa Spiele zu verkaufen. Wer mit bestimmten Dingen nicht einverstanden ist, soll das Produkt einfach nicht kaufen. Gesetze sollen dafür sorgen, dass das transparent geschehen muss und der Kunde darüber bescheid weiß. Aber sonst sollte sich der Staat hier raushalten.
Post 04.08.2010, 22:45 Uhr
# 37
CarnifexX
ON
sorry trineas, aber du verdrehst hier versehentlich "mündigkeit". der konsument ist hier entweder immernoch mündig, weil er ja, wie du sagst, immernoch entscheiden kann ob er das nun kaufen will oder nicht, oder aber er ist nicht mehr mündig, weil er heftige vertragsklauseln, die ihn völlig entmündigen eingehen muss um das produkt spielen zu dürfen.
falls du die verbraucherzentralen meinst, die sind nicht "der staat" und auch kein organ o.ä. von ihm.

inwiefern berührt das ganze denn nun einen accountverkauf?
Post 04.08.2010, 22:50 Uhr
# 38
Trineas
ON
Zitat:
Original von CarnifexX

sorry trineas, aber du verdrehst hier versehentlich "mündigkeit". der konsument ist hier entweder immernoch mündig, weil er ja, wie du sagst, immernoch entscheiden kann ob er das nun kaufen will oder nicht, oder aber er ist nicht mehr mündig, weil er heftige vertragsklauseln, die ihn völlig entmündigen eingehen muss um das produkt spielen zu dürfen.


Wo wird denn der Konsument entmündigt? Ein Unternehmen wählt ein bestimmtes Geschäftsmodell, bei dem der Käufer das Spiel nicht weiterverkaufen kann. Das ist ein klarer Nachteil gegenüber anderen Produkten. Wenn der Konsument das aber weiß und sich trotzdem dafür entscheidet das Produkt zu kaufen, warum soll er das nicht können? Regulierungen sollen sicher stellen, dass ein Kunde darüber informiert werden muss und dass er weiß, worauf er sich einlässt, sie sollten meiner Meinung nach aber nicht das Geschäftsmodell verbieten.


Zitat:
falls du die verbraucherzentralen meinst, die sind nicht "der staat" und auch kein organ o.ä. von ihm.


Damit meinte ich logischerweise den Gesetzgeber, weil ja hier bereits nach Änderungen der Gesetzeslage gerufen wird.
Post 04.08.2010, 23:07 Uhr
# 39
cat
ON
Valve hat den Verbraucherschutz echt mies ausgehebelt. Wundert mich das der BGH sich hier so einfach über den Tisch ziehen lässt. Und das der Staat nicht eingreifen soll, ist Unsinn, er sollte eigentlich Verbraucherschutz betreiben. Hier hat er versagt wie darth es erklärt hat.

Und da bald alle grossen Publisher auf so was umsteigen werden ist es ja eigentlich schon ein Anti-Weiterverkaufskartell.

Also echt, Valve zieht den Kunden mittles Ausheben des Weiterverkaufsrechts über den Tisch, wobei der BGH versagt, unddie Hälfte hier inklusive der HLPortal Redaktion jubelt.
Falls ihr es nicht kapiert, Valve ist nicht euer bester Freund, der nette Umgang mit dem Kunden in Form von kostenlosen TF2 Updates etc ist eine PR Strategie. Was ich auch gut finde, aber wenn man dann auf der anderen Seite das Wiederverkaufsrecht verliert weil hier "ein Dienst" angeboten wird anstatt "eines Spiels in einer DVD" dann wird man als Endkunde reingelegt.
Post 05.08.2010, 10:34 Uhr
# 40
F1ux
ON
Zitat:
Original von cat

Valve hat den Verbraucherschutz echt mies ausgehebelt. Wundert mich das der BGH sich hier so einfach über den Tisch ziehen lässt.


Valve hat mit seinem System einfach nur gegen kein Gesetz verstoßen, also ist Steam auch völlig legal. Von "mies" ausgehebelt kann da überhaupt keine Rede sein. Der BGH hat sich auch nicht über den Tisch ziehen lassen, sondern hat völlig korrekt nach deutscher Gesetzgebung entschieden.

Zitat:
Original von cat

[...]
Also echt, Valve zieht den Kunden mittles Ausheben des Weiterverkaufsrechts über den Tisch,
[...]
aber wenn man dann auf der anderen Seite das Wiederverkaufsrecht verliert weil hier "ein Dienst" angeboten wird anstatt "eines Spiels in einer DVD" dann wird man als Endkunde reingelegt.


Man wird weder reingelegt, noch über den Tisch gezogen, denn der Kunde ist sich dessen bewusst, dass er die über Steam aktivierten Spiele nicht weiterverkaufen kann, so steht es ja auch in der EULA. Wer damit nicht einverstanden ist, soll eben diese Spiele nicht mehr kaufen und fertig, wird ja schließlich niemand zu gezwungen.

Zitat:
Original von cat

Falls ihr es nicht kapiert, Valve ist nicht euer bester Freund, der nette Umgang mit dem Kunden in Form von kostenlosen TF2 Updates etc ist eine PR Strategie. Was ich auch gut finde,


Mir ist guter Support für meine Spiele ehrlich gesagt viel wichtiger, als die Möglichkeit des Wiederverkaufs. Und Valve ist für mich eine der sympathischsten Softwareschmieden, die ich kenne. Denn dort weiß man wenigstens noch, was guter Service ist.
Post 05.08.2010, 12:48 Uhr


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