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Left 4 Dead 2 Uncut-Version bundesweit beschlagnahmt
31.03.2010 | 13:56 Uhr | von Trineas
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27.507 Hits
107 Kommentare 1 viewing
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Wie die Website Schnittberichte.com berichtet, wurde die (ungeschnittene) EU-Version von Left 4 Dead 2, ganz korrekt: das Trägermedium, also die DVD, laut einem Beschluss des Amtsgericht Tiergarten in Berlin vom 15. Februar 2010 bundesweit beschlagnahmt. Bereits im Dezember wurde der Zombie-Shooter von der BPjM auf Liste B des Index für jugendgefährdende Medien gesetzt. Es ist der erste Valve-Titel der in Deutschland per Gericht verboten wurde.
Was genau bedeutet dieses Urteil nun für den Spieler? Eigentlich hat es keine direkten Auswirkungen auf alle, die das Spiel bereits besitzen. Der Besitz ist nämlich nicht unter Strafe gestellt. Sehr wohl aber die Verbreitung und der Verkauf (auch an über 18-jährige) - allerdings nicht der Kauf. Der Gesetzestext im Wortlaut:
Zitat: Original von StGB § 131 Absatz 1 Wer Schriften, die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt,
1. verbreitet,
2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
3. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht oder
4. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 3 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
| Die geschnittene Version von Left 4 Dead 2 mit der USK-Einstufung "keine Jugendfreigabe" ist davon nicht betroffen und kann weiterhin verkauft werden. Nur sehr wenige Spiele werden in Deutschland beschlagnahmt, dazu zählen etwa Wolfenstein 3D, Manhunt und Mortal Kombat.
Engine: |
Source |
Entwickler: |
Valve |
Publisher: |
Electronic Arts |
Release: |
November 2009 |
Plattform: |
PC, Xbox 360 |
Kaufen: |
Steam | Amazon |
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lächerlich... und pure willkür .... mehr fällt mir dazu nicht ein....
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31.03.2010, 14:51 Uhr |
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Ich glaube beschlagnahmte Spiele sind sozusagen verbotene Spiele und dürfen in Deutschland nicht verkauft werden. Jeglicher Handel ist untersagt und strafbar, aber der Besitz ist nicht strafbar, aber ich bin mir nicht sicher ob das stimmt.
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31.03.2010, 14:53 Uhr |
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Muss man jetzt Uncut-Screenshots von seiner Homepage nehmen?
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31.03.2010, 14:58 Uhr |
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Deutschland ftw!
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NOT
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31.03.2010, 15:04 Uhr |
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[ironie on] Zombie abschiessen ist ja wirklich brutal [ironie off]
die zombies sollen doch auf ein stück kuchen vorbei kommen
aber achtung: the cake is a lie
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31.03.2010, 15:05 Uhr |
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Zitat: Original von Trineas Es ist der erste Valve-Titel der in Deutschland per Gericht verboten wurde.
| Stimmt doch gar nicht. Die EU-Version von Left 4 Dead wurde am 01. Dezember 2008 ebenfalls gerichtlich auf die B-Liste gesetzt...
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31.03.2010, 15:09 Uhr |
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Zitat: Original von pyth Stimmt nicht, du darfst es nur nicht importieren, wenn du es danach etwa weiterverkaufen willst. Lies es dir noch mal genau durch.
| Korrekt, nur wenn du es zu dem Zweck des Weiterverkaufs, der Vorführung, etc. importieren würdest (sprich, wenn es gegen Punkt 1-3 verstößt), ist es verboten.
Zitat: Original von Torrent2000 BPjM und USK müssen unbediengt weg !!!
| Was genau haben BPjM und USK mit dem Strafgesetzbuch und einem Gerichtsbeschluss zu tun?
Zitat: Original von School10 Muss man jetzt Uncut-Screenshots von seiner Homepage nehmen?
| Warum sollte man? Das ist genauso unnötig wie das was manche Websites tun, dass sie bei indizierten Spielen immer (dt.) dazu schreiben oder manche Titel gar nicht ausschreiben und Quake dann als "Beben" bezeichnen.
Zitat: Original von dj-corny Stimmt doch gar nicht. Die EU-Version von Left 4 Dead wurde am 01. Dezember 2008 ebenfalls gerichtlich auf die B-Liste gesetzt...
| Und was hat eine Indizierung der BPjM mit einer gerichtlichen Beschlagnahmung zu tun? Exakt, gar nichts.
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31.03.2010, 15:14 Uhr |
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Zitat: Original von The_Underscore Aber zur Beschlagnahmung: Sind die im Newstext aufgeführten Punkte nicht die, die für die Indizierung gelten? Ich dachte, bei einer Beschlagnahmung wäre auch der Besitz verboten.
Edit: Anscheinend nicht. Aber was ist dann der Unterschied?
| Der Unterschied ist die Beschlagnahmung und das Verkaufsverbot auch an Ü18, "normal" indizierte Titel dürfen unter der Ladentheke an Erwachsene verkauft werden, im reinen Verkauf besteht also kein Unterschied zu normalen USK-18-Titeln. Man darf "nur" halt nicht mehr dafür werben, was für die Verkaufszahlen natürlich Gift ist. Indizierte Spiele werden quasi vergleichbar zu Pornos behandelt.
/edit:
Zitat: Original von Trineas Zitat: Original von School10 Muss man jetzt Uncut-Screenshots von seiner Homepage nehmen?
| Warum sollte man? Das ist genauso unnötig wie das was manche Websites tun, dass sie bei indizierten Spielen immer (dt.) dazu schreiben oder manche Titel gar nicht ausschreiben und Quake dann als "Beben" bezeichnen.
| Problem ist hier das Werbungsverbot (Punkt 4. "ankündigt, anpreist"), weshalb auch die ganzen Verlage/Spielemagazine normalerweise nicht über indizierte Spiele berichten bzw das Material von ihren Homepages verschwinden lassen. Aber das ist soweit ich weiß, bis jetzt noch nie wirklich gerichtlich präzisiert worden - ob ein Review jetzt journalistische Berichterstattung (erlaubt) oder Werbung für das Spiel (verboten) ist.
Zitat: Original von Trineas Zitat: Original von dj-corny Stimmt doch gar nicht. Die EU-Version von Left 4 Dead wurde am 01. Dezember 2008 ebenfalls gerichtlich auf die B-Liste gesetzt...
| Und was hat eine Indizierung der BPjM mit einer gerichtlichen Beschlagnahmung zu tun? Exakt, gar nichts.
| Ist meistens (Immer?) der erste Schritt, aber natürlich nicht gleichbedeutend
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31.03.2010, 15:21 Uhr |
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Ganz ehrlich? Also ich meine - wundern tut mich ja vieles nicht mehr, aber dass die Uncut Version BESCHLAGNAHMT wurde und damit mit Manhunt gleichgesetzt wurde - ähm? Geht's noch? Naja... ich hab ja meine Version... heißt nur, dass es zukünftig vielleicht wieder mehr AWP's auf den Servern gibt... :-/
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31.03.2010, 15:24 Uhr |
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Zitat: Original von Trineas Und was hat eine Indizierung der BPjM mit einer gerichtlichen Beschlagnahmung zu tun? Exakt, gar nichts.
| Tja, nur leider redest du oben im Text von "gerichtlich verboten" nicht von "auf gerichtliche Anordnung beschlagnahmt". Ein himmelweiter Unterschied.
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31.03.2010, 15:28 Uhr |
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Ohh man als ob wir amoklaufen würden wegen Zombie Shooter, bei Css ist es ja noch etwas verständlich aber beo L4D garnet...
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31.03.2010, 15:29 Uhr |
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ich wander in einigen jahren nach japan oder südkorea aus einfach da ist das nicht schlimm
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31.03.2010, 15:32 Uhr |
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Zitat: Original von jeffpalaz Ohh man als ob wir amoklaufen würden wegen Zombie Shooter, bei Css ist es ja noch etwas verständlich aber beo L4D garnet...
| Selbst bei CSS ist das nicht wirklich verständlich...
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31.03.2010, 15:34 Uhr |
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@HLP: Ist noch ein paar Stunden zu früh für gewisse News...
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31.03.2010, 15:39 Uhr |
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Eigentlich Richtig, aber auch Falsch!
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31.03.2010, 15:48 Uhr |
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das ist ja echt nu rnoch zum kotzen
die haben echt nix besserest zu tun den ganzen tag!!
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31.03.2010, 15:51 Uhr |
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Lächerlich, mehr kann man dazu nicht sagen.
Zitat: Original von tenochtitlan Zitat: Original von Trineas Zitat: Original von School10 Muss man jetzt Uncut-Screenshots von seiner Homepage nehmen?
| Warum sollte man? Das ist genauso unnötig wie das was manche Websites tun, dass sie bei indizierten Spielen immer (dt.) dazu schreiben oder manche Titel gar nicht ausschreiben und Quake dann als "Beben" bezeichnen.
| Problem ist hier das Werbungsverbot (Punkt 4. "ankündigt, anpreist"), weshalb auch die ganzen Verlage/Spielemagazine normalerweise nicht über indizierte Spiele berichten bzw das Material von ihren Homepages verschwinden lassen. Aber das ist soweit ich weiß, bis jetzt noch nie wirklich gerichtlich präzisiert worden - ob ein Review jetzt journalistische Berichterstattung (erlaubt) oder Werbung für das Spiel (verboten) ist.
| Ja, aber in dem Gesetzestext steht doch, dass unter anderem Ankündigen und Anpreisen, also die Sachen unter Punkt 4, nur bestraft werden, wenn sie dazu dienen die Schriften im Sinne der Punkte 1 bis 3 zu verwenden. Also so lange der Verlag nicht vorhat das Spiel zu verkaufen oder so, kann er es doch ruhig ankündigen oder anpreisen?
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31.03.2010, 15:54 Uhr |
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Is wirklich ziemlich arm. Also dürfte laut deutschen Recht, mein 90-jähriger Opa nichtmal des spiel kaufen, der schon mehr echtes Blut vor 70 Jahren gesehen hat, als es in dem Spiel jemals geben wird??? Wasn das?
Aber so oder so. Leute ihr sitzt vor nem pc. Damit kann mal so ziemlich alles selbst machen...... *Uncut-Patch". Damit sieht mein Steam zwar ziemlich bescheiden aus, aber das is es echt wert.
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31.03.2010, 15:55 Uhr |
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Nur eine Frage, mit dieser News verstößt ihr gegen das Gesetz, weil ihr indirekt die ungeschnittene Fassung bewerbt oder?
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31.03.2010, 15:59 Uhr |
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Ahja, Deutschland ist schuld.
Hat aber nichts mit der peinlichen Wahlbeteilgung der jungen Wähler zu tun? Nein, natürlich net. Lasst uns von Rentner regieren ohne Einfluss draufzunehmen. Oder lächerliche Parteien wie Piratenpartei oder NPD wählen - ja ne ist klar.
Deutschland sind wir, seit ihr.
Ich hasse auch die Übertreibung des Staates was die Videospiele betrifft, aber dem Land die Schuld zu geben - WIR SIND DAS LAND.
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31.03.2010, 16:01 Uhr |
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