Aber zur Beschlagnahmung: Sind die im Newstext aufgeführten Punkte nicht die, die für die Indizierung gelten? Ich dachte, bei einer Beschlagnahmung wäre auch der Besitz verboten.
Edit: Anscheinend nicht. Aber was ist dann der Unterschied?
[Beitrag wurde 1x editiert, zuletzt von The_Underscore am 31.03.2010, 14:51]
Ich glaube beschlagnahmte Spiele sind sozusagen verbotene Spiele und dürfen in Deutschland nicht verkauft werden. Jeglicher Handel ist untersagt und strafbar, aber der Besitz ist nicht strafbar, aber ich bin mir nicht sicher ob das stimmt.
[Beitrag wurde 1x editiert, zuletzt von ilv am 31.03.2010, 14:54]
Stimmt nicht, du darfst es nur nicht importieren, wenn du es danach etwa weiterverkaufen willst. Lies es dir noch mal genau durch.
Korrekt, nur wenn du es zu dem Zweck des Weiterverkaufs, der Vorführung, etc. importieren würdest (sprich, wenn es gegen Punkt 1-3 verstößt), ist es verboten.
Zitat: Original von Torrent2000
BPjM und USK müssen unbediengt weg !!!
Was genau haben BPjM und USK mit dem Strafgesetzbuch und einem Gerichtsbeschluss zu tun?
Zitat: Original von School10
Muss man jetzt Uncut-Screenshots von seiner Homepage nehmen?
Warum sollte man? Das ist genauso unnötig wie das was manche Websites tun, dass sie bei indizierten Spielen immer (dt.) dazu schreiben oder manche Titel gar nicht ausschreiben und Quake dann als "Beben" bezeichnen.
Zitat: Original von dj-corny
Stimmt doch gar nicht. Die EU-Version von Left 4 Dead wurde am 01. Dezember 2008 ebenfalls gerichtlich auf die B-Liste gesetzt...
Und was hat eine Indizierung der BPjM mit einer gerichtlichen Beschlagnahmung zu tun? Exakt, gar nichts.
Aber zur Beschlagnahmung: Sind die im Newstext aufgeführten Punkte nicht die, die für die Indizierung gelten? Ich dachte, bei einer Beschlagnahmung wäre auch der Besitz verboten.
Edit: Anscheinend nicht. Aber was ist dann der Unterschied?
Der Unterschied ist die Beschlagnahmung und das Verkaufsverbot auch an Ü18, "normal" indizierte Titel dürfen unter der Ladentheke an Erwachsene verkauft werden, im reinen Verkauf besteht also kein Unterschied zu normalen USK-18-Titeln. Man darf "nur" halt nicht mehr dafür werben, was für die Verkaufszahlen natürlich Gift ist. Indizierte Spiele werden quasi vergleichbar zu Pornos behandelt.
/edit:
Zitat: Original von Trineas
Zitat: Original von School10
Muss man jetzt Uncut-Screenshots von seiner Homepage nehmen?
Warum sollte man? Das ist genauso unnötig wie das was manche Websites tun, dass sie bei indizierten Spielen immer (dt.) dazu schreiben oder manche Titel gar nicht ausschreiben und Quake dann als "Beben" bezeichnen.
Problem ist hier das Werbungsverbot (Punkt 4. "ankündigt, anpreist"), weshalb auch die ganzen Verlage/Spielemagazine normalerweise nicht über indizierte Spiele berichten bzw das Material von ihren Homepages verschwinden lassen. Aber das ist soweit ich weiß, bis jetzt noch nie wirklich gerichtlich präzisiert worden - ob ein Review jetzt journalistische Berichterstattung (erlaubt) oder Werbung für das Spiel (verboten) ist.
Zitat: Original von Trineas
Zitat: Original von dj-corny
Stimmt doch gar nicht. Die EU-Version von Left 4 Dead wurde am 01. Dezember 2008 ebenfalls gerichtlich auf die B-Liste gesetzt...
Und was hat eine Indizierung der BPjM mit einer gerichtlichen Beschlagnahmung zu tun? Exakt, gar nichts.
Ist meistens (Immer?) der erste Schritt, aber natürlich nicht gleichbedeutend
[Beitrag wurde 1x editiert, zuletzt von tenochtitlan am 31.03.2010, 15:27]
Ganz ehrlich? Also ich meine - wundern tut mich ja vieles nicht mehr, aber dass die Uncut Version BESCHLAGNAHMT wurde und damit mit Manhunt gleichgesetzt wurde - ähm? Geht's noch? Naja... ich hab ja meine Version... heißt nur, dass es zukünftig vielleicht wieder mehr AWP's auf den Servern gibt... :-/