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Autor Beitrag
# 1
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Hound Eye
161 Punkte
Dabei seit: 30.10.2005
193 Beiträge
Zitat:
Original von Trineas

@Darth.Hunter

Aber das wurde doch längst geklärt, nämlich 2010 bei der Entscheidung des Bundesgerichtshof. Technisch gesehen müssen sich andere Gerichte in Deutschland nicht daran halten (anders als etwa in den USA), aber in den aller-allermeisten Fällen wird das so geschehen, von daher wird die erneute Klage vermutlich eh bereits erstinstanzlich abgewiesen werden.


Es sei eben denn, dass ein höherinstanzliches Urteil mit Grundsatzcharakter im Raum steht, was inzwischen der Fall ist. Liegt natürlich nach wie vor im Ermessensspielraum des Gerichts. Auch wenn ich kein Fan von diesem typisch deutschen Gerichtstourismus bin (hallo OLG Hamburg), war die Urteilsbegründung des BGH schon arg grotesk. Mit der Urteilsbegründung darfst du als Anbieter all das machen, was ich skizziert habe und sie führt generell die Schrankenregelungen des Urheberrechts ad absurdum. Insofern bin ich als Verbraucher (und um ehrlich zu sein auch als Spieleentwickler) froh über diese neue Angriffsfläche.

Zitat:
Original von Trineas

Außerdem, denke mal an die Konsequenzn abseits von Spielen. Auf meiner Jahreskarte für die öffentlichen Verkehrsmittel in meiner Stadt steht, dass diese nicht an eine dritte Person weitergegeben oder verkauft werden darf. Da könnte man ja auch sagen: Wieso haben die das Recht mir das zu verbieten? Ich hab die Karte gekauft und es kann ohnehin immer nur derjenige mit der U-Bahn fahren, der die Karte gerade bei sich hat. Was wäre damit? Eine ähnliche Frage tut sich etwa bei Saisonkarten für eine Fußballstadion auf und ich bin sicher man findet noch viele weitere Beispiele, wo man ein Nutzungsrecht erwirbt, ich darüber aber nicht frei verfügen kann.

Ich bin kein Jurist, aber ich kann mir schwer vorstellen, dass man einer bestimmten Branche eine solche Vorgehensweise verbieten kann, während sie sonst überall Standard ist.


Branchenspezifische Gesetzgebungen sind in bestimmtem Rahmen zulässig, z.B. bei Marktregulierungs- oder Subventionsaufgaben. Der Gesetzgeber hat da gewissen Ausgestaltungsspielraum im Rahmen des Gleichheitssatzes, legislativ in bestimmte Teilmärkte eingreifen, um dort z.B. Monopolbildungen zu unterbinden oder Verbraucher zu schützen. Was du hingegen nicht möglich ist, wäre beispielsweise eine unternehmensspezifische Steuer.

Es ist allerdings auch tatsächlich so, dass das vom VZBV geforderte Verfahren keine Ausnahme darstellen würde, sondern eine Angleichung an existierende Rechtsnormen - es ist nämlich mitnichten überall so Standard, was Valve praktiziert.
Die von dir gebrachten Vergleiche sind nämlich nicht anwendbar: Der urheberrechtliche Erschöpfungsgrundsatz um den es hier geht, bezieht sich (wie der Name schon sagt) auf urheberrechtlich geschützte Werke. Während Computerspiele ein solches Werk darstellen, tun das Fahr- oder Eintrittskarten nicht. Bei der Fahrkarte ist es aber über die juristische Komponente hinaus eh ein ungünstiges Geschäftsmodell. Denn eine nicht übertragbare Fahrkarte kannst du ja nur auf ihre Gültigkeit überprüfen, indem du die Identität des Inhabers feststellst. Dazu sind aber nur Polizei, Ordnungsämter und Zoll berechtigt. Verweigerst du einem Kontrolleur die Herausgabe deines Persos, kann er nichts machen (außer die Polizei zu rufen, die das dann kontrolliert). In der Praxis macht sich aber kaum jemand den Stress (Kontrolleure eingeschlossen).

Zitat:
Original von Trineas

Möglicherweise muss das Ganze umformuliert werden, nicht mehr von Kauf gesprochen werden oder sonst was, aber das Prinzip selbst wird auch dieses Mal beim vierten Versuch halten.


Das wäre beispielsweise eine sinnvolle Maßnahme im Sinne der Transparenz gegenüber dem Verbraucher. Einer der Gründe, warum Valve (andere wie EA oder Blizzard übrigens auch) ständig abgemahnt werden, sind nämlich sogenannte "überraschende Klauseln" in den AGB bzw. EULA. Nehmen wir an, du erwirbst einen physikalischen Datenträger im Retail-Store, dessen Spiel aber an einen Account gebunden ist, so wäre der Ausschluss des Gebrauchtverkaufs eine überraschende Klausel - diese sind nach deutschen Verbraucherschutzrecht grundsätzlich unzulässig. Es wird als nicht zumutbar angesehen, Seitenweise AGB zu lesen, insofern dürfen AGB keine überraschenden Klauseln enthalten, die da drin versteckt sein könnten.

Nun ist es aber so, dass durch die Accountbindung und die damit verbunden Nutzungseinschränkungen kein echtes Eigentumsverhältnis entsteht, sondern eher so eine Art Mietverhältnis, auch wenn du nur einmal bezahlst. Würde Valve also beispielsweis das "Kaufen" in "Mieten" umbenennen, wäre damit schon mal viel gewonnen. Ob die Spieler dann aber immer noch gewillt sind, die gleichen Preise zu zahlen, wenn man sie so offensiv mit der Nase drauf reibt, ist dann natürlich eine andere Frage.
02.02.2013, 14:13 Uhr Anzeigen

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