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Autor Beitrag
# 1
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Headcrab
0 Punkte
Dabei seit: 02.11.2008
6 Beiträge
Zitat:
Original von The_Underscore

Aber zur Beschlagnahmung: Sind die im Newstext aufgeführten Punkte nicht die, die für die Indizierung gelten? Ich dachte, bei einer Beschlagnahmung wäre auch der Besitz verboten.
Edit: Anscheinend nicht. Aber was ist dann der Unterschied?


Der Unterschied ist die Beschlagnahmung und das Verkaufsverbot auch an Ü18, "normal" indizierte Titel dürfen unter der Ladentheke an Erwachsene verkauft werden, im reinen Verkauf besteht also kein Unterschied zu normalen USK-18-Titeln. Man darf "nur" halt nicht mehr dafür werben, was für die Verkaufszahlen natürlich Gift ist. Indizierte Spiele werden quasi vergleichbar zu Pornos behandelt.

/edit:
Zitat:
Original von Trineas

Zitat:
Original von School10

Muss man jetzt Uncut-Screenshots von seiner Homepage nehmen?


Warum sollte man? Das ist genauso unnötig wie das was manche Websites tun, dass sie bei indizierten Spielen immer (dt.) dazu schreiben oder manche Titel gar nicht ausschreiben und Quake dann als "Beben" bezeichnen.


Problem ist hier das Werbungsverbot (Punkt 4. "ankündigt, anpreist"), weshalb auch die ganzen Verlage/Spielemagazine normalerweise nicht über indizierte Spiele berichten bzw das Material von ihren Homepages verschwinden lassen. Aber das ist soweit ich weiß, bis jetzt noch nie wirklich gerichtlich präzisiert worden - ob ein Review jetzt journalistische Berichterstattung (erlaubt) oder Werbung für das Spiel (verboten) ist.
Zitat:
Original von Trineas

Zitat:
Original von dj-corny

Stimmt doch gar nicht. Die EU-Version von Left 4 Dead wurde am 01. Dezember 2008 ebenfalls gerichtlich auf die B-Liste gesetzt...


Und was hat eine Indizierung der BPjM mit einer gerichtlichen Beschlagnahmung zu tun? Exakt, gar nichts.


Ist meistens (Immer?) der erste Schritt, aber natürlich nicht gleichbedeutend ;)
[Beitrag wurde 1x editiert, zuletzt von tenochtitlan am 31.03.2010, 15:27]
31.03.2010, 15:21 Uhr Anzeigen

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