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Autor Beitrag
# 1
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Hound Eye
160 Punkte
Dabei seit: 30.10.2005
193 Beiträge
Zitat:
Original von F1ux

Wie ich ja auch schon mehrfach anmerkte, hat ein rein digitales Gut ja auch keinen Verfall durch Alterung bzw. Abnutzung und deshalb finde ich das persönlich auch völlig korrekt.


§ 69 c bezieht sich explizit auf Computerprogramme, unabhängig vom Datenträger, die Einschränkung erfolgt schlussendlich nur durch eine fehlende Passage in einem anderen Paragrafen. Ein Computerprogramm nutzt sich per se nicht ab, als Endverbraucher hast du dabei übrigens auch das Recht auf Privatkopie, womit Alterserscheinungen von Datenträgern umgangen werden.

Die Art und Weise, wie du dein grundsätzlich nicht alterndes Computerprogramm erhältst, sollte nicht darüber entscheidend sein, ob ein Publisher dir im Nachhinein noch Nutzungsbeschränkungen aufzwingt. Genau das sollte der Paragraf ja eigentlich verhindern.
Zitat:
Original von F1ux

Zitat:
Original von Darth.Hunter

[*]digitale Distribution wird damit zu einem komplett rechtsfreien Konstrukt
[*]Eine DRM-Komponente in Software reicht schon dafür aus, dass der Publisher vollkommen frei diktieren kann, wie und zu welchen Konditionen seine Werke nach Kauf genutzt werden dürfen. Auf der Grundlage könnte ein Publisher trotz erfolgtem Kauf und gezahltem Preis den Endkunden später noch beliebig oft zur Kasse beten oder alternativ seinen Account dicht machen.
[/list]


Das stimmt so nicht, denn man stimmt bei der Aktivierung einem Vertrag zu, an den sich auch der Publisher zu halten hat.

Und mal ganz banal gesagt, ist das zumindest bei einem seriösen Unternehmen, wie Vave wohl ziemlich unrealistisch, zumal man sich damit nur selbst ins Bein schießen würde, da die Kunden dann wohl keine zukünftigen Spiele mehr kaufen würden.


In der Praxis wird das mit einfachen Tricks unterlaufen, das passiert jetzt bereits. Bezüglich Valve gebe ich dir recht, denen traue ich das auch nicht zu. Aber da gibt's andere Kandidaten auf dem Markt, z.B. Activision. Die haben sich ganz einfach um die ganze Sache herumgemogelt: Sie haben Inhalte als kostenpflichtigen DLC verkauft, obwohl diese bereits beim DVD-Verkauf vollständig auf dem Datenträger vorlagen und durch den DLC lediglich entschlüsselt wurden. Das heißt: Du hast zweimal für Inhalte bezahlt, die du eigentlich schon von Anfang an installiert hattest.

Die vorliegende Gesetzgebung soll den Verbraucher eigentlich vor solchen Geschäftsgebahren schützen, aber anstatt die Gesetze in ihrer Sinnhaftigkeit zu interpretieren, verliert sich der BGH in Formalfickerei. Mit solchen Entscheidungen wird der Konsument zum Selbstbedienungsladen für die Contentindustrie.
[Beitrag wurde 2x editiert, zuletzt von Darth.Hunter am 04.08.2010, 22:32]
04.08.2010, 22:31 Uhr Anzeigen

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