Der Weiterverkauf oder Tausch dürfte wenn dann ohnehin nur auf vertraglicher Ebene, eben in Form der EULA, Restriktionen unterliegen, allerdings sind die EULA ja ohnehin meist nicht wirksam, weil sie erst nach dem Kauf einsehbar sind. Oder aber die Einschränkungen sind für die Seite des Konsumenten nicht zumutbar. Tja, ich schätze das kommt darauf an, wann und wie die Nutzungsvereinbarungen zugänglich sind und wie sie gestaltet wurden (analog ist in AGB ja auch nicht alles zulässig). Was die Accountbindung bei Steam angeht, gibt es ja schon ein BGH-Urteil
http://www.hlportal.de/?sec=forum&site=thread&thread_id=21083 . Allein die Begründung fehlt noch.